Allgemeine Verkaufsbedingungen

Innovative Watercare EUROPE SAS

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Preise
  3. Zahlungsbedingungen
  4. Lieferung, Eigentum und Risiko
  5. Verpackungen
  6. Wasseraufbereitungsdienstleistungen
  7. Ausrüstung
  8. Gesundheitsrisiko und Sicherheit
  9. Inspektion
  10. Gewährleistung
  11. Haftung
  12. Höhere Gewalt
  13. Vertraulichkeit


Artikel 1 Allgemeines


1. Die hierin enthaltenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("Allgemeine Geschäfts-Bedingungen") gelten für

1) alle Angebote, Offerten, Auftragsbestätigungen, die von Innovative Water Care EUR SAS oder einer ihrer Tochtergesellschaften
("Lieferant")

2) alle Verträge, wie nachstehend definiert, zwischen dem Lieferanten und einem (potentiellen) Käufer ("Käufer").


2. "Auftragsbestätigung" bedeutet die schriftliche Bestätigung des Lieferanten, dem Käufer die darin beschriebenen Produkte und/oder Dienstleistungen zu verkaufen oder zu liefern.

"Bestellung" bedeutet die schriftliche oder mündliche Bestellung des
Käufer, vom Lieferanten Produkte und/oder Dienstleistungen zu kaufen.


3. Ein Vertrag ("Vertrag") kommt zustande, wenn

(i) der Lieferant den Vertrag schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt hat

(ii) wenn der Lieferant keine Auftragsbestätigung versandt hat, der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.
(iii) wenn der Lieferant keine Auftragsbestätigung versandt hat, der Lieferant mit der Lieferung der Produkte und/oder Dienstleistungen begonnen hat und der Abnehmer dem nicht unverzüglich schriftlich widersprochen hat.


4. Der Lieferant kann seine Angebote und Kostenvoranschläge jederzeit fristlos zurückziehen, bevor ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer zustande kommt.


5. Die Stornierung einer Bestellung und die Rückgabe von Produkten und/oder Dienstleistungen zur Gutschrift werden nicht akzeptiert. Die Bestellung gilt für den Käufer als verbindlich und steht dem Lieferanten für die darin angegebene Gültigkeitsdauer zur Annahme offen.
Gültigkeitsdauer oder, falls diese nicht angegeben ist, für einen Zeitraum von 180 Tagen ab dem Ausstellungsdatum. Eine einseitige Stornierung durch den Käufer innerhalb dieses Zeitraums ist unwirksam.


6. Mit dem Abschluß eines Vertrages mit dem Lieferanten wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Allgemeinen Bedingungen als integralen Bestandteil des Vertrages akzeptiert. Sofern der Lieferant nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart, haben die
Sofern der Lieferant nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart, haben die Allgemeinen Bedingungen Vorrang vor allen widersprüchlichen oder zusätzlichen Bedingungen, die der Käufer festgelegt hat oder auf die er Bezug nimmt.


Artikel 2 Preise


1. Zu jedem Zeitpunkt vor dem Abschluß eines Vertrages sind alle vom Lieferanten angebotenen, notierten, veröffentlichten oder mitgeteilten Preise unverbindlich und können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
Sie können insbesondere geändert werden, um Kostenerhöhungen für den Lieferanten widerzuspiegeln, die durch die Auferlegung oder Erhebung von Einfuhr- oder anderen Zöllen, Steuern oder Abgaben durch staatliche oder andere Behörden eines Landes verursacht werden.


2. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders beschrieben, verstehen sich alle Preise ausschließlich Steuern, Verpackung und Transport und basieren auf der Lieferung #Ex Works" gemäß den Incoterms 2010.


3. Alle Verkäufe werden einschließlich aller anwendbaren Zölle, Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren sowie der Kosten für die Erledigung von Zollformalitäten, die bei der Ausfuhr zu zahlen sind, in Rechnung gestellt.


Artikel 3 Zahlungsbedingungen

 

Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 1% Skonto.

30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.


1. Alle Zahlungen sind in der auf der Rechnung angegebenen Währung und innerhalb der vereinbarten Frist ohne Abzug oder Aufrechnung zu leisten, es sei denn, in der Rechnung ist etwas anderes angegeben. Der Käufer
ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen.
2. Unbeschadet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Rechte des Lieferanten kann der Lieferant im Falle überfälliger Zahlungen folgende Beträge in Rechnung stellen

(i) Zinsen auf überfällige Zahlungen zu dem von der Europäischen
Zentralbank plus 10 Prozentpunkte pro Jahr für jeden Tag, an dem das Fälligkeitsdatum überschritten wird, sowie mindestens

(ii) einen Pauschalbetrag von 40 EUR als Entschädigung für die Beitreibungskosten. Der Käufer haftet außerdem für alle angemessenen Inkassokosten, die den Festbetrag übersteigen.


3. Wenn der Käufer die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist leistet, ist er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Das auf den Kontoauszügen des Lieferanten angegebene Datum gilt als Datum der tatsächlichen Zahlung.


Artikel 4 Lieferung, Eigentum und Risiko


1. Für alle Lieferungen im Rahmen des Vertrages gelten die Incoterms 2010 oder deren spätere Änderungen, die von der Internationalen Handelskammer veröffentlicht werden, sowie die im Vertrag genannten spezifischen Lieferbedingungen für Produkte.
die im Rahmen des Vertrages erfolgen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Incoterms und den Bestimmungen des Vertrages haben letztere Vorrang.


2. Der Lieferant wird sich nach Kräften bemühen, die Produkte und/oder Dienstleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern, haftet jedoch nicht für die Nichteinhaltung dieser Frist, gleich aus welchem Grund. Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen
Lieferungen.


3. Die Gewichte und Maße des Lieferanten sind maßgebend, sofern sie nicht nachweislich falsch sind.


4. Der Käufer hat die Produkte und/oder Dienstleistungen unverzüglich nach der Lieferung durch den Lieferanten auf Qualität und Quantität zu prüfen.


5. Das Eigentum an allen vom Lieferanten gelieferten Produkten geht erst nach vollständiger Begleichung des Verkaufspreises und aller anderen dem Lieferanten geschuldeten Beträge auf den Käufer über.


6. Die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Produkte geht mit der Lieferung auf den Käufer über.


Artikel 5 Verpackungen


Wenn die Verpackungen der Produkte aufgrund des Vertrages Eigentum des Lieferanten bleiben oder an den Lieferanten zurückgeschickt werden müssen, muss der Käufer sie auf eigene Gefahr und Rechnung leer an den vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsort zurücksenden und
muss den Lieferanten über das Datum des Versands informieren. Verpackungen, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden, sind vom Käufer zu den üblichen Wiederbeschaffungskosten des Lieferanten zu bezahlen.


Artikel 6 Wasseraufbereitungsdienstleistungen


1. Falls der Lieferant Wasseraufbereitungsdienstleistungen erbringt:
i. garantiert der Abnehmer, daß er dem Lieferanten die für die Erstellung des Angebots und die Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen vollständig und genau zur Verfügung gestellt hat. Der Abnehmer wird dem Lieferanten
Der Abnehmer wird dem Lieferanten alle Aktualisierungen dieser Informationen während der Laufzeit des Vertrags mitteilen. Der Abnehmer informiert den Lieferanten über alle Änderungen in den behandelten Anlagen oder deren Betrieb, die in irgendeiner Weise für die Wasseraufbereitung relevant sein könnten.
für die Wasseraufbereitung relevant sein könnten. Der Abnehmer hat das Logbuch für die Wasseraufbereitung stets auf dem neuesten Stand zu halten und dem Lieferanten zugänglich zu machen;
ii. Der Abnehmer sorgt ohne Unterbrechung für Licht, Strom, Wasser und Belüftung, soweit dies für die Ausführung der Wasseraufbereitungsdienste erforderlich ist. Der Abnehmer sorgt für den ordnungsgemäßen, stabilen und
Der Besteller sorgt für den ordnungsgemäßen, stabilen und ununterbrochenen Betrieb der vom Lieferanten zu wartenden Anlagen und ist für die Folgen von Prozessverunreinigungen, unkontrollierten Wasserverlusten, unkontrollierten Veränderungen der
unkontrollierte Änderungen der Wasserqualität, Fehlfunktionen der Anlagen, außerplanmäßige Prozessabläufe und alle anderen Handlungen, Unterlassungen und Ereignisse, die die ordnungsgemäße Erbringung der Wasseraufbereitungsleistungen durch den Lieferanten beeinträchtigen können
Es sei denn, der Abnehmer weist nach, dass derartige Handlungen, Unterlassungen oder Ereignisse ausschließlich vom Lieferanten verursacht wurden;
iii. der Abnehmer alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung seiner Anlagen, die nicht zu den vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen gehören, mit Sorgfalt ausführt. Dabei hat der Abnehmer die folgenden Anweisungen zu befolgen
Dabei hat der Abnehmer die Überwachungs-, Produktdosierungs- und sonstigen Anweisungen und Empfehlungen in Bezug auf die Wasseraufbereitung zu befolgen, und der Abnehmer hat alles zu unterlassen, was die Wasseraufbereitungsleistungen des Lieferanten beeinträchtigt.
Dienstleistungen;
iv. der Käufer informiert den Lieferanten rechtzeitig über geplante vollständige oder teilweise Abschaltungen und stellt sicher, daß der Lieferant während solcher Abschaltungen Zugang zu den Wassersystemen des Käufers hat
Zeiten;
v. Der Besteller ist dafür verantwortlich, alle Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen von Behörden einzuholen, die für den Betrieb der Wasseraufbereitungsanlagen und die Lagerung und Verwendung der vom Lieferanten gelieferten Produkte beim Besteller erforderlich sind.
vom Lieferanten gelieferten Produkte in den Einrichtungen des Käufers. Der Käufer ist für alle Informationen und Unterlagen, die er den Behörden zur Verfügung stellt, verantwortlich, auch wenn der Lieferant diese Informationen und/oder Unterlagen
Dokumentation auf Anfrage des Käufers den Behörden und/oder dem Käufer zur Verfügung gestellt hat.


Artikel 7 Ausrüstung


Das Eigentum an allen vom Lieferanten dem Abnehmer leihweise, testweise oder auf anderer Basis zur Verfügung gestellten Ausrüstungen verbleibt beim Lieferanten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

Artikel 8 Gesundheitsrisiko und Sicherheit


1. Der Käufer erkennt an, dass die im Rahmen eines Vertrags zu liefernden Produkte für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt gefährlich sein können.


2. Der Käufer hat sich selbst sowie alle Personen, die mit den Produkten ab der Lieferung durch den Lieferanten zu tun haben, über die Art der Gesundheits- und/oder Umweltrisiken zu informieren und ist dafür verantwortlich, dass diese Informationen in vollem Umfang bekannt sind.
über die Art solcher Gesundheits- und/oder Umweltrisiken und über die ordnungsgemäße und sichere Handhabung der Produkte zu informieren.


Artikel 9 - Inspektion


1. Der Abnehmer hat die Produkte und/oder Dienstleistungen unmittelbar nach der Lieferung zu kontrollieren.


2. Etwaige Beanstandungen der Produkte und/oder Dienstleistungen oder ein Mangel daran sind dem Lieferanten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Lieferdatum mitzuteilen. Erhält der Lieferant diese Mitteilung nicht innerhalb
innerhalb dieser Frist beim Lieferanten eingeht, gelten alle Produkte und/oder Dienstleistungen als in der vereinbarten Menge und frei von sichtbaren Schäden geliefert.


Artikel 10 Gewährleistung


1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung den technischen Spezifikationen entsprechen, die im Vertrag festgelegt sind. Der Lieferant übernimmt keine weitere Garantie, weder ausdrücklich noch
stillschweigend, in Bezug auf Produkte oder Dienstleistungen. Jegliche Gewährleistung, die aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften anwendbar ist, einschließlich der Gewährleistung der Marktgängigkeit oder der Eignung für einen bestimmten Gebrauch oder Zweck, wird
ausdrücklich ausgeschlossen.


2. Entsprechen die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung nicht den Spezifikationen, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder eine beliebige Menge der zurückgesandten, nicht den Spezifikationen entsprechenden Produkte durch eine entsprechende Menge
durch eine entsprechende Menge spezifikationsgerechter Produkte zu ersetzen oder nach Wahl des Lieferanten dem Käufer den Rechnungswert der nicht spezifikationsgerechten Produkte gutzuschreiben.


Artikel 11 Haftung


1. Jegliche Haftung des Lieferanten, ob vertraglich oder anderweitig, ist beschränkt auf:
a. die in Artikel 10 genannten Rechtsbehelfe, wenn sich der Vertrag nur auf die Lieferung von Produkten bezieht, oder,
b. 50 % des Gesamtwerts, den der Lieferant dem Abnehmer in den zwölf Monaten unmittelbar vor dem Datum des Eingangs der schriftlichen Reklamationsmitteilung des Abnehmers in Rechnung gestellt hat, wenn
der Vertrag sich nur auf die Erbringung von Dienstleistungen oder auf Dienstleistungen und Produkte bezieht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erbringung von Wasseraufbereitungsdienstleistungen und die Bereitstellung von Ausrüstung.


2. Der Käufer stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags geltend gemacht werden, und hält ihn schadlos.


3. Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für indirekte, Folge- oder zufällige Verluste oder Schäden jeglicher Art (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gewinn- oder Einnahmeverluste).


Artikel 12 - Höhere Gewalt


Der Lieferant haftet nicht für eine Verzögerung oder Nichterfüllung einer Bedingung einer Auftragsbestätigung, eines Vertrages oder einer anderen Verpflichtung, sofern diese Verzögerung oder Nichterfüllung durch ein Ereignis verursacht wird, das außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegt.
die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, einschließlich aber nicht beschränkt auf:

(i) Streiks, Arbeitsunruhen

(ii) Nichtverfügbarkeit oder Mangel an Rohstoffen oder Hilfsstoffen

(iii) Transportprobleme
(iv) in Fällen, in denen der Lieferant selbst nicht der Hersteller eines an den Käufer verkauften Produkts oder Erbringer einer Dienstleistung ist, die Nichtlieferung eines solchen Produkts durch seinen regulären Lieferanten aus irgendeinem Grund sowie die Änderung eines solchen Produkts durch den Hersteller, die der Lieferant zum Zeitpunkt des Angebots, der Offerte oder der Auftragsbestätigung nicht vorausgesehen hat.


Artikel 13 Vertraulichkeit


Alle technischen, kommerziellen, wirtschaftlichen und anderen Informationen und Daten, die das Geschäft des Lieferanten betreffen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf seine Formeln, Produktspezifikationen, Dienstleistungen, Pläne, Programme, Verfahren,
Produkte, Kosten, Betriebsabläufe und Kunden, die dem Käufer, seinen verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten oder Mitarbeitern bei der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangen, sind als vertrauliches Eigentum des Lieferanten zu behandeln.